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   LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2008 - 9 Sa 56/08   

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https://dejure.org/2008,14035
LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2008 - 9 Sa 56/08 (https://dejure.org/2008,14035)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.07.2008 - 9 Sa 56/08 (https://dejure.org/2008,14035)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 9 Sa 56/08 (https://dejure.org/2008,14035)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung wegen entgeltrelevanter Manipulationsvorgänge eines Arbeitnehmers in einem Leistungserfassungssystem; Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des ...

  • Judicialis

    BGB § 626 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung wegen Manipulation vergütungsrelevanter Daten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2008 - 9 Sa 56/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 19.04.2007 - 2 AZR 180/06 - NzA RR 2007, 571 ff.) ist eine Abmahnung allerdings dann entbehrlich, wenn es sich um schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05

    Stempeluhrmissbrauch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2008 - 9 Sa 56/08
    Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an (vgl. etwa BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - NzA 2006, 484).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.07.2008 - 9 Sa 56/08
    Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. etwa BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05 -, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 17).
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